Abfindung

Angestellten kann im Falle einer nicht wirksam en Kündigung ein Anspruch auf Abfindung entstehen. Zunächst muss dabei im Kündigungsschutzprozess festgestellt werden, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtlich unwirksam war und der Angestellte dadurch möglicherweise einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hätte. Ist dem Angestellte aber auf Grund von vorgelegten Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen nicht zumutbar, so hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung muss reagiert werden

In jedem Fall muss der Angestellte aber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Gericht für Arbeitssachen einlegen.

Das 2004 geänderte KSchG beinhaltet in §1a Kündigungsschutzgesetz einen weiteren Anspruch auf Abfindung. Wird dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung vorgelegt und verzichtet er auf eine Klage gegen die Kündigung, so entsteht ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dieser ist aber im Gesetz nicht geregelt und stellt vielmehr einen freiwilligen Anspruch dar. Sieht der Unternehmer seine ausgesprochene betriebliche Kündigung als rechtlich unanfechtbar und sozial gerechtfertigt an, so muss er seinem Angestellte keine Abfindung offerieren. Das gleiche gilt für die Gegenseite, sieht der Angestellte die Abfindung als zu niedrig an, so kann er Klage gegen die Kündigung erheben und auf Weiterbeschäftigung klagen.

Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?

Gem. §1a II KSchG ergibt sich die Abfindung nach 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; ist ein Arbeitnehmer z.B. sechs Jahre im Arbeitsverhältnis beschäftigt und erhält dann eine betriebsbedingte Kündigung und legt zudem keine Kündigungsschutzklage ein, so stünde ihm ein Abfindungsanspruch in Höhe von 3 Bruttogehältern zu. Häufig wird diese Faustformel jedoch gerade bei kleineren Unternehmen (speziell in der Baubranche) unterschritten. Größere Unternehmen dagegen rechnen bei Abfindungen gerne mit einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Sieht das Arbeitsgericht die Kündigung als rechtlich unwirksam und eine Weiterbeschäftigung des Angestellten als unmöglich an, so kann es den Arbeitgeber gemäß §§9, 10 Kündigungsschutzgesetz zur Zahlung einer Abfindung verurteilen, dieser Vorgang findet ungeachtete dessenselten statt.

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann letztlich auch aus Tarifverträgen oder Sozialplänen resultieren. Selten werden Abfindungsansprüche direkt im Arbeitsvertrag getroffen.