Aufhebungsvertrag bei Kündigung

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis mit gegenseitigem Einverständnis des Arbeitgebers und Angestellters zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Der Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Die Privatautonomie, also die freie Vertragsgestaltung, gilt außerdem im Aufhebungsvertrag. Weitgehend sollte aber der Zeitpunkt der Beschäftigungsauflösung, eventueller Resturlaub und ein mögliches Arbeitszeugnis im Aufhebungsvertrag geregelt werden.

Oft ein Vorteil für den Arbeitgeber

Der Aufhebungsvertrag wird oftmals genutzt, um Kündigungen und deren Fristen zu umgehen, da für den Aufhebungsvertrag keine Fristen gelten, da dieser einvernehmlich geschlossen wird. im Übrigen die Vorschriften des Kündigungsschutzes bleiben im Aufhebungsvertrag unberührt. Der Unternehmer kann durch einen Aufhebungsvertrag somit im Übrigen langjährige Mitarbeiter entlassen, die sonst durch die „Sozialauswahl“ Kündigungsschutz genossen hätten. Für den Aufhebungsvertrag bedarf es im Gegensatz zu einer Kündigung ferner keinem Grund. In erster Linie stellt der Aufhebungsvertrag also einen Vorteil für den Arbeitgeber dar.

Geringe Vorteile für den Arbeitnehmer

Doch auch für den Angestellter kann der Aufhebungsvertrag vorteilhaft sein, da meist im Aufhebungsvertrag eine Abfindungszahlung vereinbart wird. Diese Abfindung wird aber unter Umständen häufig unter anderem bei einer Kündigung gezahlt. Hat der Angestellter aber schon eine neue Stelle in Aussicht, so kann er durch den Aufhebungsvertrag die nachteiligen Kündigungsfristen umgehen und nicht selten im Aufhebungsvertrag noch die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses vereinbaren.

Als Nachteil wirkt sich hingegen die sogenannte „Sperrzeit“ für den Angestellter aus. Diese wird von der Agentur für Arbeit gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verhängt und bewirkt eine mindestens 12-wöchige Sperrzeit, in der man kein Arbeitslosengeld beziehen kann.

Da der Aufhebungsvertrag häufig die Vorteile auf die Seite des Unternehmers stellt, sollte man als Arbeitnehmer genau überlegen, ob man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Denn wenn ein Aufhebungsvertrag einmal geschlossen ist, ist er nur schwer wieder rückgängig zu machen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Anfechtung vor Gericht, die Erfolgsaussichten sind meist aber eher gering.

Falls Sie einen Aufhebungsvertrag von Ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen haben, so ist es sehr ratsam diesen von einem Spezialisten im Arbeitsrecht prüfen zu lassen.